EU-Verpackungsverordnung: Europa einheitlich – die Bürokratie leider nicht
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Das Wichtigste auf einen Blick:
Aufgrund der Verpackungsverordnung versendet Tovasan derzeit nicht außerhalb von Deutschland. Wir bedauern dies sehr.
Gerade weil sich Tovasan als nachhaltige Marke begreift. Wir erzeugen fast ausschließlich mit Solarenergie und nutzen die Elektrizität für unsere Elektrolyse.
Unsere Gebinde (= Kunststoffflaschen / -kanister) entsprechen den Vorgaben für Biozide, sind aber nachhaltig, da sie nachgefüllt werden können.
Aber was ist zum 14.8.26 passiert?
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) soll Verpackungen nachhaltiger machen, Recycling stärken und Verpackungsabfälle reduzieren. Ein Ziel, gegen das wohl kaum jemand etwas einzuwenden hat.
Für kleinere Händler und Hersteller, die ihre Produkte europaweit direkt an Kunden verkaufen, hat die Sache allerdings eine weniger erfreuliche Seite: erheblich mehr Bürokratie.
Seit dem 12. August 2026 gelten wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle unmittelbar in der Europäischen Union. Die Verordnung ersetzt schrittweise das bisherige europäische Verpackungsrecht.
Ein Binnenmarkt – aber viele Register
Besonders interessant wird es für Unternehmen wie Tovasan, wenn Produkte direkt an Endkunden in andere EU-Staaten geliefert werden.
Nach Artikel 44 PPWR müssen Hersteller im jeweiligen Register des Mitgliedstaates registriert sein, in dem sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen. Die erweiterte Herstellerverantwortung regelt Artikel 45 PPWR.
Und damit beginnt die Bürokratie.
Wer als deutscher Händler beispielsweise direkt Kunden in mehreren EU-Staaten beliefert und dort unter die Definition des „Herstellers“ im Sinne der PPWR fällt, muss die entsprechenden nationalen Registrierungspflichten erfüllen. Ein einziges zentrales europäisches Verpackungsregister, bei dem wir uns einmal anmelden und anschließend in der gesamten EU verkaufen können, gibt es nicht.
27 Mitgliedstaaten – und weiterhin nationale Zuständigkeiten.
Und dann kommt der Bevollmächtigte
Noch aufwendiger wird es durch Artikel 45 Absatz 3 PPWR. Bei grenzüberschreitender Direktbelieferung von Endnutzern muss grundsätzlich in jedem betreffenden Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nicht selbst niedergelassen ist, ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung benannt werden. Dieser muss im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sein.
Das bedeutet für Händler: Bevollmächtigte suchen, Verträge abschließen, Registrierungen durchführen, Mengen melden und natürlich die jeweiligen Gebühren bezahlen.
Und weil Europa zwar einen Binnenmarkt besitzt, die Verfahren aber keineswegs vollständig vereinheitlicht sind, können zusätzliche nationale Anforderungen hinzukommen.
Ein besonders schönes Beispiel ist Österreich: Dort muss die Vollmacht für den Bevollmächtigten sogar notariell beglaubigt werden. Diese Anforderung bestand dort bereits vor der Anwendung der neuen PPWR.
Nachhaltigkeit ja – aber muss es so kompliziert sein?
Die Ziele der Verpackungsverordnung sind nachvollziehbar: weniger Verpackungsmüll, höhere Recyclingquoten und eine klare Verantwortung der Unternehmen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Was uns allerdings schwerfällt zu verstehen: Warum lässt sich diese Verantwortung in einem gemeinsamen europäischen Binnenmarkt nicht auch über ein gemeinsames europäisches Verfahren organisieren?
Gerade für kleine und mittelständische Händler stehen die administrativen Kosten schnell in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu den tatsächlich verkauften Mengen. Ob ein Unternehmen in einem Land 50, 500 oder 50.000 Pakete verschickt, macht für den organisatorischen Grundaufwand einen erheblichen Unterschied – für Registrierung, Bevollmächtigung und Vertragsverwaltung zunächst aber erstaunlich wenig.
Für Tovasan bedeutet das: Wir möchten unsere Produkte selbstverständlich rechtskonform in Europa anbieten. Gleichzeitig müssen wir künftig noch genauer überlegen, in welche EU-Länder sich ein Direktvertrieb wirtschaftlich überhaupt noch rechnet.
Das ist vermutlich nicht das Ergebnis, das man sich unter einem europäischen Binnenmarkt vorgestellt hat.
Quelle und Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Artikel 44 (Register der Hersteller) und Artikel 45 (Erweiterte Herstellerverantwortung).
Originaltext der Verordnung (EU) 2025/40 bei EUR-Lex
Für Deutschland informiert außerdem die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die seit dem 12. August 2026 geltenden Änderungen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die neuen Regelungen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkreten Pflichten können je nach Vertriebsweg, Verpackungsart und Zielland unterschiedlich sein.
Das ist der Grund, warum Tovasan vorerst seine Onlineverkäufe außerhalb von Deutschland eingestellt hat.
Artikel erstellt von H. Reynon, optimiert von KI